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Honorar - Vergütungsanspruch nach Kündigung durch Mandanten

Wird einem Rechtsanwalt durch den Mandanten gekündigt, ohne dass der Anwalt sich vertragswidrig verhalten hat, bleibt sein Anspruch auf Anwaltsvergütung bestehen. Dies gilt auch, wenn der Anwalt vorher selbst mit einer Mandatsniederlegung aus nachvollziehbaren Gründen gedroht hat. Dies entschied das OLG Oldenburg. 

Der Fall: Zweiter Anwalt im Scheidungsverfahren 

Obwohl er bereits einen Anwalt beauftragt hatte, zog ein Mandant für eine Scheidungssache einen zweiten Anwalt hinzu. Dieser nahm unmittelbar Kontakt zu dem zuständigen Richter auf, ohne den bisherigen Bevollmächtigten darüber zu informieren. Daraufhin erklärte der bislang betraute Anwalt, sein Mandat niederlegen zu wollen, sollte der neue Anwalt weiterhin in den Fall eingebunden bleiben. Der Mandant nahm dieses Angebot an und klagte auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars – jedoch erfolglos.

Das Urteil 

Nach § 627 BGB können beide Seiten einen Anwaltsvertrag jederzeit kündigen, jedoch behält der Anwalt grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Ausnahmen bestehen nur bei Vertragskündigung durch den Mandaten infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, oder bei Kündigung durch den Anwalt, ohne dass der Mandant sich vertragswidrig verhalten hat. Im vorliegenden Fall habe keine dieser Ausnahmen zugetroffen, urteilten die Richter des OLG Oldenburg. Auch die hier geschehene Androhung einer Mandatsniederlegung könne nicht als vertragswidriges Verhalten interpretiert werden. (OLG Oldenburg, 21.12.16 und 9.2.17, 2 U 85/16).

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