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Verkehr - Dunkle Kleidung ist kein Mitverschulden

Wer ordnungsgemäß eine Straße überquert, dabei aber dunkle Kleidung trägt, kann deshalb keine Teilschuld an einem Unfall zugesprochen bekommen. Das OLG München hebt insoweit das anderslautende Urteil des Landgerichts auf.

Der Fall: Unfall mit Fußgänger

Ein Fußgänger überquerte eine Zufahrtsstraße an einer dafür vorgesehenen Fußgängerfurt mit Ampel. Die Ampel zeigte Grün für den Fußgänger, dennoch wurde er von einem Auto angefahren. Der Anwalt des Unfallverursachers führte an, dass der Geschädigte eine Mitschuld an dem Unfall trage, da er bei schlechter Sicht auch noch dunkle Kleidung getragen hätte. In erster Instanz hatte das Landgericht München dem Unfallopfer eine 20%ige Teilschuld gegeben. 

Das Urteil

Das OLG München hingegen konnte keinerlei Mitverschulden erkennen. Bislang sei eine Mitschuld aufgrund der Kleidung nur bei einer nicht ordnungsgemäßen Straßenüberquerung ausgesprochen worden. In dem hier verhandelten Fall wurde die Straße jedoch ordnungsgemäß im Sinne der StVO überquert (OLG München, Urteil vom 30.06.2017, Az. 10 U 4244/16).

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