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Büroalltag - Digitale Kalender müssen analog kontrolliert werden!

Verpasst ein Anwalt eine Frist aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers, etwa der fehlerhaften Eingabe in einen elektronischen Fristenkalender, ist die wichtige Frage, ob er das digitale Medium auch analog kontrolliert hat. Das BAG ist hier deutlich.

Der Fall: Frist zur Revisionsbeschwerde verpasst

Nachdem sein Mandant einen Rechtsstreit beim LAG Berlin-Brandenburg verloren hatte, und die diesbezügliche Revision nicht zugelassen wurde, legte ein Anwalt Beschwerde ein. Jedoch verpasste er dazu die vorgegebene Frist. Daraufhin wandte er ein, dass aufgrund eines Büroversehens ein falsches Datum in den elektronischen Fristenkalender eingegeben worden sei.  

Das Urteil

Das BAG war davon nicht besonders beeindruckt. So erkannten die Richter ein eindeutiges Organisationsverschulden auf Seiten des Anwalts. Die in den Kalender eingegebenen Vorgänge müssten ausgedruckt oder mittels eines Fehlerprotokolls auf Korrektheit überprüft werden. Da diese analoge Kontrolle ausgeblieben sei, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen (BAG, Urteil vom 03.07.2019, Az. 8 AZN 233/19).

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