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Hinweis - Übernachtungskosten am Verhandlungstag: Zeitlicher Sicherheitspuffer bei Anfahrt darf eingeplant werden

Auswärtige Anwälte dürfen einen zeitlichen Puffer einberechnen, wenn es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten geht. Das OLG Frankfurt mahnt jedoch zu gründlicher Kalkulation.  

Der Fall: Anreise zur Verhandlung

Ein Anwalt, der am Sitz einer Prozesspartei und nicht am Verhandlungsort ansässig war, machte für zwei Reisen zum Prozess jeweils die Übernachtungskosten als erstattungsfähig geltend. Dabei ging er davon aus, dass er bei einem Verhandlungsbeginn um 11.00 Uhr und kalkulierten 3:51 Stunden reiner Fahrtzeit auf jeden Fall vor 6.00 Uhr hätte losfahren müssen, um pünktlich vor Ort zu sein. 

Das Urteil

Die Richter hielten die zur Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten für erstattungsfähig, soweit die Anreise am Prozesstag unter Berücksichtigung eines zeitlichen "Sicherheitspuffers" vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Bei einer Fahrtzeit von rund 4:00 Stunden sei es legitim, einen Sicherheitspuffer von 1:15 Std. einzuplanen, um mögliche Staus oder andere Verzögerungen abzufedern. Damit hätte die Reise vor 6:00 Uhr beginnen müssen, wodurch sie in die Nachtzeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr gefallen wäre. Dies sei nicht zuzumuten und eine Übernachtung in diesem Fall voll erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der Übernachtungskosten für den zweiten Verhandlungstermin, der auf 11.15 Uhr anberaumt war, wiesen die Richter aber zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2018, 6 W 37/18).

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