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Verkehr - Mobiles Halteverbot nicht bemerkt? Hinsehen ist immer Pflicht – und im ruhenden Verkehr ganz besonders.

Wer abgeschleppt wird, weil sein Fahrzeug in einer durch mobile Halteverbotsschilder temporär gesperrten Zone steht, muss die Kosten übernehmen. Das Verwaltungsgericht Koblenz erinnert daran, sich beim Parken grundsätzlich gut umzuschauen.

Der Fall: Vor dem eigenen Haus abgeschleppt

Vor dem Haus eines Fahrzeughalters hatte die Stadtverwaltung ein temporäres Halteverbot für die Dauer von fünf Tagen eingerichtet – und dies auch mehrere Tage vorher durch mobile Halteverbotsschilder gekennzeichnet. Binnen dieser Vorlaufzeit hatte der Fahrzeughalter sein Auto in der markierten Zone abgestellt. Am Tag des Inkrafttretens bemerkten Mitarbeiter des Ordnungsamts um die Mittagszeit das Fahrzeug und ließen es abschleppen. Die Kosten von rund 144,- Euro wollte der Besitzer nicht bezahlen und erhob später Klage.  

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage zurück. So sei die Beschilderung rechtzeitig erfolgt und wirksam gewesen. Letzteres sei schon gegeben, wenn ein Autofahrer diese mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Außerdem seien die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sogar noch niedriger. Dem Fahrer wäre es möglich und zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild wahrzunehmen (VG Koblenz, Urteil vom 26.10.2018, 5 K 782/18). 

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