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Arbeitsrecht - Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Wie lange bleibt er aufrecht?

Wer während eines Elterngeldbezugs erneut schwanger wird, kann seinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufrechterhalten. Das LSG Niedersachsen hat dazu die Erhaltungstatbestände betrachtet.

Der Fall: Erneute Schwangerschaft 

Eine Mutter war bis Ende 2015 befristet beschäftigt, dieser Zeitvertrag lief während ihrer ersten Schwangerschaft aus. Nachdem sie drei Wochen lang Arbeitslosengeld bezog, erhielt sie Mutterschaftsgeld und zuletzt Elterngeld. Doch noch in der Zeit des Elterngeldes wurde sie erneut schwanger und die Mutterschutzfrist für das zweite Kind begann. Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab – schließlich sei das Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet und die Frau lediglich qua Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen.

Das Urteil

Das Gegenargument der Frau, sie habe aber zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten, befanden die Richter des LSG als schlüssig. Schließlich habe sie sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst – und es sei nicht erforderlich, das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden. Weil die Frau ihren vollwertigen Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine nahtlose Kette von „Erhaltungstatbeständen“ aufrechterhalten hätte, verurteilte das Gericht die Krankenkasse zur Zahlung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019, Az. L 16 KR 191/18).

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