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Verkehrsrecht - Eine Plakette mit Power: Über die Beweiskraft, die am Nummernschild klebt

Die Prüfplakette am Nummernschild eines Autos beurkundet nicht nur den Termin der nächsten Hauptuntersuchung. Nach einem BGH-Urteil entfaltet sie auch besondere Beweiskraft, was die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs angeht.

Der Fall: Prüfingenieur mit fragwürdiger Moral

Ein Prüfingenieur, der mit der Durchführung von Automobil-Hauptuntersuchungen betraut war, hatte bei mindestens acht Fahrzeugen HU-Prüfplaketten angebracht, obwohl die Autos teilweise eindeutige, teilweise anzunehmende starke Mängel aufwiesen. So trug er auch den daraus resultierenden – und entsprechend unzutreffenden – Termin für die nächste Hauptuntersuchung in die Fahrzeugpapiere ein. Das Landgericht Stuttgart hatte den Mann daraufhin wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt, wogegen der Angeklagte in Revision ging.

Das Urteil

Nun war der Fall vor dem BGH gelandet, der eine grundsätzliche Entscheidung zur Aussage der Plakette traf. Nach Ansicht der Karlsruher Richter beurkundet die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette mit besonderer Beweiskraft im Sinne des Strafgesetzbuches auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. In Kombination mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) stellt sie damit eine öffentliche Urkunde dar (BGH, Beschluss vom 16.08.2018, Az. 1 StR 172/18). 

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