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AFB-Haftung - In der Natur der Sache: Vertreter muss den Mandanten schützen – nicht vice versa

Eine Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus veranlasste die Rechtsprechung zur Klärung der Voraussetzungen zur Gültigkeit des Schutzbereichs eines Anwaltsvertrags für einen Dritten. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 bezog der Bundesgerichtshof eindeutig Stellung (Az. IX ZR 252/15).

Der Fall

Der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident, der durch einen parlamentarisch nicht genehmigten Aktienkauf (EnWB-Affäre) einige folgenreiche Blessuren davongetragen hatte, beschuldigte die im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb Ende 2010 vom Land Baden-Württemberg beauftragte Anwaltskanzlei einer vertraglichen Pflichtverletzung. Da er den ihm laut Anwaltsvertrag persönlich zustehenden Schutz nicht erhalten habe, sei ihm großer Schaden entstanden.

Das Urteil

Da ein derartiger Schutz – wie in den meisten Fällen –  nicht einmal implizit Gegenstand des Anwaltsvertrags und die Angelegenheit somit eindeutig war, kämpfte Mappus in den Vorinstanzen gegen Windmühlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Revision vor dem BGH jedoch zugunsten einer generellen Klärung der Thematik zu. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass neben dem Mandanten auch dessen Vertreter vom Rechtsrat der beauftragten Kanzlei profitiere. Beherzige er diesen dem Mandanten erteilten Rat, träte für ihn automatisch eine Haftungsrisikominimierung bis hin zu einem etwaigen Ausschluss seines Verschuldens ein. Im Übrigen habe der Mandant auch keine Schutzpflichten in Bezug auf das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters. Schließlich obliege dem Vertreter der Schutz des Mandanten; nicht umgekehrt.

 

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