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AFB-Rechtsprechung - Prozesskostenhilfe: Bei ungeklärten Rechtsfragen kann Aussicht auf Erfolg nicht ermessen werden

Geht es in einer angestrebten Klage um nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen, verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe die Rechtsschutzgleichheit des Antragstellers. Zu diesem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 20.05.2016 (Az. 1 BvR 3359/14).

Der Fall

Ein inhaftierter Beschwerdeführer hatte Prozesskostenhilfe für eine gegen den Freistaat Bayern beabsichtigte Amtshaftungsklage aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung beantragt. Nach Ablehnung durch die Vorinstanzen, die den Anklagepunkt negierten, ging der Fall zum BVerfG.

Das Urteil

Der Verfassungsbeschwerde wurde statt gegeben, da viele Facetten des Themas „menschenwürdige Haft-Unterbringung“, wie etwa die Mindestquadratmeter-Zahl pro Person, bislang nicht eindeutig geklärt sind und ungeklärte Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen. Mit der Ablehnung aufgrund vermeintlich fehlender Erfolgsaussichten habe man die Grundrechte des unbemittelten Beschwerdeführers, zu denen die Rechtsschutzgleichheit zählt, verletzt.

 

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