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AFB-Praxis - Nicht strafbar: Löschung von Daten auf dem Dienst- Laptop

Ein Mitarbeiter, der vorsätzlich Daten auf dem Dienst-Laptop löscht, kann dafür nicht strafrechtlich belangt werden – der Tatbestand der Datenveränderung ist nicht erfüllt. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 23.01.2013 (Az.: 1 Ws 445/12).

Der Fall
Mit der Absicht, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, hatten ehemalige leitende Angestellte eines IT- Unternehmens sich unberechtigt Zugang zu Firmengeheimnissen und Kundendaten verschafft – soweit der Vorwurf des Arbeitgebers. Ferner hätten die Beschuldigten, die im Beschäftigungszeitraum  ihre Arbeit weitestgehend selbstständig verrichtet und überwiegend im Außendienst tätig waren, mittels einer speziellen Software alle auf dem Dienst-Laptop befindlichen Daten gelöscht, einschließlich derer, die sie bei der Akquise und Betreuung der Kunden selbst erhoben hatten. Das IT-Unternehmen sah sich im Nachteil und erstattete Anzeige wegen „Daten-Diebstahl“.

 

Das Urteil
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg erfüllten die Vorwürfe des IT- Unternehmens gegenüber den ebenmaligen Angestellten nicht den Tatbestand der Datenveränderung aus § 303a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), da die hier berücksichtigen Daten lediglich all jene umfassen, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten selbst durchgeführt hat, was in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten gilt. Für den Auftraggeber besteht außerhalb des Schutzbereiches des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen, solange bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Daten ausgehändigt hat. Im hier verhandelten Fall sprach das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschuldigten die alleinige Verfügungsbefugnis über die Daten zu, da sie diese selbst erhoben und auf dem Dienst-Laptop gespeichert hatten (Az.: 1 Ws 445/12)

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