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AFB-Rechtsprechung - EuGH zur Zulassung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften: Keine deutsche Prüfung mehr nötig

EuGH zur Zulassung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften: Keine deutsche Prüfung mehr nötig

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland anzuerkennen sind (Az C-342/14).

Der Fall

Eine britische Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden hatte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Nichtanerkennung durch das Finanzamt Hannover-Nord geklagt. Die Bestellung eines in Belgien wohnhaften Geschäftsführers als Steuerberater in Deutschland war widerrufen worden. Bezüglich der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ersuchte der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Das Urteil

Mit der Argumentation, die deutsche Norm, nach der die Leitungsorgane von nicht reglementierten Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz zwecks Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Steuerberatungsprüfung ablegen müssen, zeige sich widersprüchlich zu dem im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) geregelten freien Dienstleistungsverkehr (Art. 569), gab der EuGH der britischen Gesellschaft Recht. Selbst ohne Reglementierung der Tätigkeit der Steuerberatung im Gründungsland seien die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen. Dies obliege nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Behörden.

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