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AFB-Rechtsprechung - Untervermietung der Wohnung an Touristen nur mit Erlaubnis des Vermieters

Das Landgericht Berlin kam am 03.02.2015 zu dem Entschluss, dass ein Mieter, der seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters und trotz erfolgter Abmahnung an Touristen weitervermietet, sofort kündbar sei (Az. 67 T 29/15).  

Der Fall:
Im Internetportal airbnb hatte ein Mieter seine Wohnung weiterhin für Touristen angeboten, obwohl der Vermieter ihn bereits abgemahnt hatte. Daraufhin erhielt er eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Das Urteil:
Das LG Berlin gab dem Vermieter mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 Recht (Az. VIII ZR 210/13). Demnach handele es sich bei der Weitervermietung angemieteten Wohnraums an Touristen um Vertragswidrigkeit, wenn seitens des Vermieters keine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung vorläge. Aufgrund der Schwere des damit verbundenen Pflichtverstoßes sei dem Vermieter die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ausschlaggebend für den Vertragsbruch sei nicht die tatsächliche Gebrauchsüberlassung, sondern das trotz Abmahnung weiterhin bestehende Angebot im Internet.   

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