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AFB-Verkehr - Führerscheinentzug: Auch geringfügige Vergehen rechtfertigen bei Wiederholung ein Fahrverbot

Mit einem einmonatigen Fahrverbot kann ein Verkehrsteilnehmer auch belegt werden, wenn er nur „einfachere“ Verkehrsverstöße begeht. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss von September 2015 dafür ein Zeitfenster von drei Jahren bei fünf geringeren Verstößen als – zumindest abstraktes – Gefahrenpotential für Dritte definiert.

Der Fall:
Ein Autofahrer aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, da er bereits im Januar 2012 und im März 2014 sogenannte „Handyverstöße“ begangen und diese mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Verstößen überschritt er die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit  in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Das Urteil:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm wurde vom 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm (1 RBs 138/15) als unbegründet verworfen. Der Senat befand, der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt und somit sei das neben dem Geldbuße verhängte Fahrverbot zu Recht verhängt worden.

Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung fehlt. Eine hohe Zahl von Vorverstößen deute darauf hin, dass es ihm auch an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

 

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