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Arbeitsrecht - Arbeitsunfähigkeit schlägt Infektionsschutzgesetz

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben und für ihn im Nachgang eine Quarantäne angeordnet, kann eine Entgeltfortzahlung anstatt der Entschädigung nach IfSchG rechtmäßig sein. Das Arbeitsgericht Aachen bestätigt den Anspruch eines Arbeitnehmers.

Der Fall: Kopf- und Magenschmerzen

Ein Arbeitnehmer erschien mit Kopf- und Magenschmerzen bei einem Arzt, der ihm aufgrund dieser Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Der Mediziner führte auch einen Test auf Covid-19 durch, der negativ ausfiel. Als die Beschwerden auch vier Tage später noch bestanden, schrieb der Arzt ihn weiterhin arbeitsunfähig und wies ihn an, sich online beim Gesundheitsamt zu registrieren, das wiederum eine Quarantäne anordnete. Später stellte der Mann fest, dass ihm der Arbeitgeber für den AU-Zeitraum von rund zwei Wochen statt der Entgeltfortzahlung lediglich eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz angewiesen hatte. Die Differenz von rund 2.500 Euro verlangte er vom Arbeitgeber.

Das Urteil

Zu Recht, urteilte das Aachener Arbeitsgericht. Denn die angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht aus. Schließlich habe der Arzt aufgrund der Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung sei. Der subsidiäre Entschädigungsanspruch gemäß IfSchG bestehe hingegen nur für Ausscheider sowie Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. Ca 3196/20).

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