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Arbeitsrecht - Auch in der Corona-Zeit: Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber

Auch wenn aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Betrieb schließen muss, ist er verpflichtet, seine MitarbeiterInnen zu bezahlen. Die Pandemie zählt zu seinen Betriebsrisiken und nicht zum Lebensrisiko der Belegschaft. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stärkt hier die ArbeitnehmerInnen.

Der Fall: Mitarbeiterin nicht bezahlt

 

Eine Frau war bei einer Spielhalle beschäftigt, die pandemiebedingt schließen musste. Wäre der Betrieb weitergegangen, hätte sie bis zum Beginn ihres kurz bevorstehenden Ruhestands noch 62 Stunden dort gearbeitet. Aus diesem Grund bezog sie auch kein Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber verwehrte ihr die Auszahlung, da der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Frau gehöre. Die wiederum klagte vor dem Arbeitsgericht Wuppertal.

Das Urteil

In zweiter Instanz sprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin den ausgefallenen Lohn zu. Denn – so die Argumentation – der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, zu denen auch Fälle von höherer Gewalt zählen, unter anderem Naturkatastrophen oder eben auch Pandemien. Die Schließung durch den Staat auf Basis der Coronaschutzverordnung ändere an diesem Risiko nichts. So musste der Arbeitgeber den fälligen Restlohn auszahlen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021, Az. 8 Sa 674/20).

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