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Arbeitsrecht - Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Wer beispielsweise aufgrund der Corona-Pandemie ganze Monate nicht arbeitet, hat in dieser Zeit auch keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsprechend darf der Jahresurlaub gekürzt werden. Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht zeigt sich in dieser Frage streng.

Der Fall: Arbeitnehmerin in Kurzarbeit

 

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit in einem Drei-Tage-Wochen-Modell beschäftigt, daraus resultierte ein Urlaubsanspruch von normalerweise 14 Arbeitstagen im Jahr. Während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 war sie in insgesamt drei Monaten durchgehend in Kurzarbeit Null. Darum kürzte ihr der Arbeitgeber auch pro Kurzarbeitsmonat den Urlaub um ein Zwölftel, was für die Frau eine Einbuße von dreieinhalb Urlaubstagen bedeutete. Sie argumentierte, dass Kurzarbeit Null keine Freizeit darstelle, da sie Meldepflichten unterliege und stets flexibel sein müsse. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht Essen und dann am Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Das Urteil

Das Gericht wies die Klage ab. Die Ansicht der Richter: Der Sinn eines Erholungsurlaubs sei schließlich Erholung, was wiederum eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. Während einer Kurzarbeit Null seien aber die beiderseitigen Pflichten aufgehoben, weswegen Kurzarbeiter wie Teilzeitbeschäftigte einzustufen seien. Diesen können ebenfalls Urlaubstage anteilig gekürzt werden. Damit sah sich das Landesarbeitsgericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20).

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