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Arbeitsrecht - Kurzarbeitergeld falsch beantragt? Dafür können Arbeitgeber haften!

Ein Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsverhältnis heraus die Pflicht, die Interessen seiner Arbeitnehmer zu wahren, wenn es um die Bewilligung von Kurzarbeitergeld geht. Macht er dabei Fehler, kann er haftbar sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall: Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld

Ein Arbeitgeber hatte für einen Angestellten Kurzarbeit beantragt. Dabei hatte er jedoch eine unzutreffende Arbeitszeit angegeben, nämlich lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er regelmäßig mehr gearbeitet habe, diese Dauerarbeitsstunden seien ebenfalls für das Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte im Sinne des klagenden Arbeitnehmers. Das grundsätzliche Argument des Gerichts: Der Arbeitnehmer ist am Verfahren der Geltendmachung von Kurzarbeitergeld nicht beteiligt, der Arbeitgeber wird hier treuhänderisch tätig. Darum ist er auch bei einer schuldhaften Verletzung seiner Fürsorgepflicht – etwa durch Fehler bei der Antragsstellung – schadenersatzpflichtig (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2022, Az. 12 Sa 297/22).

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