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Arbeitsrecht - Wenn Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist deckungsgleich sind, darf der Arbeitgeber zweifeln.

Wenn eine Arbeitnehmerin kündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, deren Zeitraum exakt die Kündigungsfrist abdeckt, kann dies ihren Beweiswert erschüttern. Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Arbeitgeber das Recht zur weiteren Nachprüfung zu.

Der Fall: Zufall oder Absicht?

Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihre Anstellung zu einem fristgerechten Termin 14 Tage später. Zeitgleich legte sie eine auf denselben Tag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die als Erstbescheinigung deklariert war und zum Kündigungsdatum endete. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, mit dem Argument, dass diese Übereinstimmung den Beweiswert der Unfähigkeitsbescheinigung erschüttere. Die Frau klagte dagegen mit dem Gegenargument, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß gewesen sei und sie vor einem Burn-out gestanden habe.

Das Urteil

Nach Urteilen verschiedener Vorinstanzen, die der Arbeitnehmerin Recht gaben, landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht, welches die Revision nachträglich zugelassen hatte. Nach der Auffassung des Gerichts sei anhand der exakten Übereinstimmung der Termine durchaus Anlass zu Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit gegeben. Damit sei die Arbeitnehmerin in der Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit weitergehend zu belegen. Dazu seien etwa eine Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht und eine entsprechende Vernehmung probate Mittel. Da die Arbeitnehmerin dieser Darlegungslast nicht ausreichend nachkam, wurde ihre Klage abgewiesen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21).

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