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Arbeitsrecht - Zuwarten verwirkt nicht den Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing (BAG)

Ein Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchsstellers allein sind nicht ausreichend für die Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbings. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht am 11.12.2014 (8 AZR 838/13).

Der Fall
Ende 2010 stellte ein Mann beim Landesarbeitsgericht Antrag auf Klage gegen seinen früheren Vorgesetzten, von dem er wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro forderte. Die bei Gericht vorgetragenen Vorkommnisse, die der Kläger als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane beschrieb, hatten sich in den Jahren von 2006 bis zum 8. Februar 2008 ereignet. Teils aufgrund von Depression war der Kläger 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig gewesen. Doch den Schmerzensgeldanspruch wies das LAG wegen Verwirkung ab. Vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Revision Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LAG.

Das Urteil
Ihre Entscheidung begründeten die Richter des BAG u.a. damit, dass eine nur unter sehr speziellen Umständen stattzugebende Verwirkung im vorliegenden Streitfall entfiele, da ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ gewertet werden könne. Des Weiteren hätten keine zusätzlichen besonderen Umstände zur Pflicht einer zeitnahen Geltendmachung geführt. Im Übrigen dürfe die Anwendung der Verwirkung, bei der es sich um ein durch Richterrecht geschaffenes Institut handelt, nicht zu einem Unterlaufen der gesetzlichen Verjährung führen.

Es ist nunmehr Aufgabe des Landesarbeitsgerichts zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich als Mobbing- Opfer identifiziert werden kann.
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