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Büroalltag - Bitte keine Erbsenzählerei! Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Anwälte einer Rechtsanwalts- GmbH bietet keinen geldwerten Vorteil

Zahlt eine Rechtsanwaltskanzlei für die bei ihr angestellten Anwälte die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, handelt es sich dabei nicht um einen geldwerten, von den Mitarbeitern zu versteuernden Vorteil. Dazu hat das Finanzgericht Hamburg vor kurzem sein Urteil vom 04. November 2014 veröffentlicht (Az.: 2 K 95/14). Jedoch ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Der Fall
Zwecks Zulassung zur Anwaltschaft hatte eine Rechtsanwalts- GmbH eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, deren Beitragshöhe nach diversen, im Zusammenhang mit den als Angestellte tätigen Anwälten stehenden Kriterien bemessen wurde. Da jeder Anwalt für die eigene Zulassung zusätzlich eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung benötigte, begnügte er sich dabei mit der Mindestdeckungsdeckungssumme zu entsprechend geringem Beitrag. Dies brachte das Finanzamt auf die Idee, dass es sich bei den von der GmbH geleisteten Versicherungsbeiträgen um einen jeweils anteilig bei der Lohnsteuer anzurechnenden geldwerten Vorteil handele. Die Rechtsanwalts- GmbH klagte beim Hamburger Finanzgericht.

Das Urteil
Das Hamburger Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die von der GmbH geleisteten Beiträge insbesondere dem eigenbetrieblichen Interesse galten, denn ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung hätte sie keine Zulassung bekommen. Außerdem vermochten die Richter auf Seiten der angestellten Anwälte kein nennenswertes Interesse an dem Vertragsabschluss zu erkennen, aus dem sich eine Verpflichtung der anteiligen Beitragsversteuerung ableiten ließe. Eine Revision des Urteils ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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