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Büroalltag - Häusliches Arbeitszimmer versus „anderer Arbeitsplatz“: Katholischer Geistlicher gewinnt gegen das Finanzamt

Sofern für die Ausübung seines Berufs kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend machen.  Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren am 26.02.2014 

Der Fall
Mit dem Argument, ihm hätte im Erdgeschoss des Pfarrhauses  ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, lehnte das Finanzamt gegenüber einem katholischen Pfarrer die Geltendmachung von Werbungskosten für ein in häusliches Arbeitszimmer ab. Der Pfarrer klagte, da sich der sogenannte Arbeitsplatz in einem von der kurz zuvor erfolgten Pfarrhaus- Renovierung ausgeschlossenem Amtszimmer befand, das aufgrund von Baumängeln gesundheitsgefährdend sei und auch von seinem Vorgänger lediglich als Abstellplatz genutzt wurde. Gegen das abschlägige Urteil des Finanzgerichts, das die Auffassung vertrat er hätte unter den diversen Räumen im Erdgeschoss einen anderen Arbeitsplatz für sich beanspruchen können, ging der Kläger in Revision.

Das Urteil
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hielt die Revision für begründet, da das Finanzgericht fälschlicherweise die Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes vorausgesetzt hätte. Denn ein anderer Arbeitsplatz würde de facto erst dann zur Verfügung stehen, wenn dieser dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewiesen wurde. Des Weiteren eigne sich ein sanierungsbedürftiger und somit gesundheitsgefährdender Raum nicht zur Erledigung von Büroarbeiten. Das Finanzgericht hat nun zu klären, ob das dem Pfarrer von seinem Arbeitgeber zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.

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