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Haftung - Bei der Lohnbuchhaltung auch Sozialversicherungsbeiträge bedenken!

Wer mit der Steuerberatung auch die Lohnbuchführung einer neu gegründeten Gesellschaft übernimmt, muss die Gesellschafter zumindest darauf hinweisen, dass sie ihre Sozialversicherungspflicht klären. Das Landgericht Münster erweitert damit die Haftung für Steuerberater. 

Der Fall: Beiträge von Gesellschaftern nicht abgeführt

Eine Steuerberaterin hatte eine neue Gesellschaft bei ihrer Gründung beraten und auch die Lohnbuchführung des Unternehmens übernommen. Später gab es Streit um nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Der Vorwurf an die Steuerberaterin: Sie hätte darüber aufklären müssen, dass die Gesellschafter durch die Aufnahme einer Sperrminorität die Sozialversicherungspflicht hätten verhindern können. 

Die Entscheidung

Das Landgericht Münster stimmte teilweise zu. Zwar sahen die Richter die Beraterin nicht dazu verpflichtet, im Rahmen einer Gründerberatung auch den Gründervertrag auf sozialrechtliche Fragen zu kontrollieren, aber durch die Übernahme der Lohnbuchhaltung entstand eine Hinweispflicht. Aufgrund der Nichtabführung der Sozialabgaben hätte sie ihre Mandanten zumindest auf die Notwendigkeit des Abklärens dieser Umstände durch eine fachkompetente Beratung hinweisen müssen. Gerade weil es sich um ein neugegründetes Unternehmen handelte, hätte sie davon ausgehen müssen, dass diese Frage noch nicht mit der Deutschen Rentenversicherung abgeklärt war. So musste sie Schadenersatz leisten (Landgericht Münster, Urteil vom 15.07.2020, Az. 110 O 16/19).

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