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Mietrecht - Keine ordentliche Mülltrennung: Müssen Mieter für externen Dienstleister zahlen?

Wenn (einige) Mieter in einer Wohnanlage den Müll nicht korrekt trennen, darf der Vermieter nicht nur einen externen Dienstleister mit der Kontrolle und Umsortierung beauftragen, er kann auch die entstandenen Mehrkosten als Betriebskosten auf alle umlegen. Ein entsprechender Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Der Fall: Kosten für Behältermanagement umgelegt

In einer Berliner Wohnanlage mit rund 100 Einheiten hatten sich Mieter nicht an die Vorgaben zur Mülltrennung gehalten, was der Vermieter nicht akzeptieren wollte. So beauftragte er einen externen Dienstleister, der die Tonnen regelmäßig kontrollierte und falsch eingeworfenen Abfall richtig umsortierte. Dieses „Behältermanagement“ fand seinen Eingang in die Betriebskostenabrechnung und wurde als Teil der Müllkosten somit auf alle Mieter umgelegt. Dagegen wehrten sich die Mieter.

Das Urteil

Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof, der jedoch im Sinne des Vermieters entschied. So erlaube es die Betriebskostenverordnung ausdrücklich, „Kosten der Müllbeseitigung“ anteilig aufzuteilen, wobei der Begriff hier weit auszulegen sei. Das zusätzliche Behältermanagement fiel nach Auffassung des Gerichts eindeutig darunter – völlig unabhängig davon, ob der Dienst als Reaktion auf ein Fehlverhalten beauftragt wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21).

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