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Öffentliches Recht - Masernimpfung: Kein Nachweis und keine Kontraindikation? Keine Kita-Betreuung!

Einem Kind ohne Nachweis einer Schutzimpfung gegen Masern oder ein Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation darf der Zugang zur Kita-Betreuung verwehrt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster per Eilbeschluss entschieden.

Der Fall: Kitabetreuung eines Dreijährigen verwehrt

Einem dreijährigen Jungen war von seiner Kindertagesstätte die Betreuung verwehrt worden, weil die Eltern keinen Nachweis einer Masernimpfung vorwiesen und lediglich ein ärztliches Attest zeigten, das dem Kind diverse Allergien bescheinigte, unter anderem auch gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Impfung. Die Eltern klagten.

Der Beschluss

Doch das Oberverwaltungsgericht Münster hatte Zweifel am Beweiswert des Attests, da sich herausstellte, dass dieser Bescheinigung keine medizinisch anerkannte Diagnostik oder Testung zugrunde lag. Im Gegenteil: Sie beruhte lediglich auf Angaben der Eltern. Zwar waren beim Kind erhebliche allergische Reaktionen ärztlich bekannt, jedoch auf Stoffe wie Hasel- oder Birkenpollen. Da jedoch nicht einmal eine allergologische Abklärung per Prick-Test vorgenommen worden war, sah das Gericht keine Bedingungen für ein erfolgreiches Eilverfahren vorliegen. Ebenso verneinte das Gericht eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Mai 2020 (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 29.10.2021, Az. 12 B 1277/21).

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