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Persönlichkeitsrecht - Videoüberwachung gegen Müll im Treppenhaus – kann helfen, aber auch gegen Grundrechte verstoßen

Eine Videoüberwachung, die unter anderem unmittelbar vor den Wohnungstüren eines Mietshauses installiert wird, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Mieter. Davor muss ein Interesse des Vermieters zurückstehen, so das Amtsgericht Köln.

Der Fall: Vermieter installiert Kamerasystem

Im Hausflur eines Mehrparteienmietshauses kam es immer wieder zum Ablegen von Müll, Altpapier und Kleidung, die nach Auffassung des Vermieters unter anderem auch eine Brandlast darstellten. Darum installierte dieser ein Videoüberwachungssystem, das unter anderem den Eingangsbereich als auch die Wohnungseingangstür des Mieters im Erdgeschoss erfasste. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen, die Kameras zu entfernen, klagte der Mieter gegen den Hausbesitzer.

Das Urteil

Die Klage vor dem Amtsgericht Köln war erfolgreich. Das Gericht befand, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des von der Videoüberwachung beobachteten sowie aufgezeichneten Mieters schwerer wiegt, als ein mögliches Interesse des Besitzers. Dies insbesondere deshalb, weil es dem Mieter nicht mehr möglich war, unbeobachtet die Wohnung zu verlassen, zu begehen und Besuch zu empfangen. Auch eine gesteigerte Brandgefahr durch den abgelegten Müll war für das Gericht nicht erkennbar (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2021, Az. 210 C 24/21).

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