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Praxis - Nomen est omen: Steuerberater darf Einspruch nicht ohne Mandanten- Beratung zurücknehmen (Kopie 7)

Wie der Begriff bereits sagt, liegt die Tätigkeit des Steuerberaters in der Beratung. Auf diese sollte er gegenüber seinem Mandanten keineswegs verzichten, bevor er einen Einspruch zurücknimmt. Denn mit einer solchen Pflichtverletzung macht er sich schadenersatzpflichtig, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2014 (Az. IX ZR 199/13).

Der Fall
Für einen Mandanten mit doppelter Haushaltsführung machte sein Steuerberater einen steuerlichen Kostenabzug geltend. Unter Berufung auf die damals gültige Bundesfinanzhof-Rechtsprechung lehnte das Finanzamt jedoch ab, da die Wegverlegung des Erstwohnsitzes vom Beschäftigungsstandort aus persönlichen Motiven erfolgt und somit nicht anerkennungsfähig war.

Nur kurze Zeit später sollte sich die Situation ändern: Am 05.03.2009 erkannte der BFH auch in Wegverlegungsfällen eine doppelte Haushaltsführung an. Da der Berater den Einspruch aber aus mangelnder Aussicht auf Erfolg drei Wochen zuvor zurückgenommen hatte, kam sein Mandant nicht in den Genuss der Gesetzesänderung. Mit dem Argument, dass der Berater eigenmächtig, nämlich ohne Rücksprache mit ihm gehandelt hatte, forderte der Mandant von diesem einen Schadenersatz.

Das Urteil
Der Bundesgerichtshof folgte dem Urteil des Amtsgerichts über die Zahlung von 1.100 Euro – die Höhe der entgangenen Steuerersparnis – an den Mandanten. Dessen Weisungen gegenüber sei der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet und müsse im Falle einer geplanten Abweichung mit ihm Rücksprache nehmen und dessen Entschluss abwarten. Im Übrigen läge es in der Natur der Sache, dass ein Mandant, der einen Einspruch trotz geringer Aussicht auf Erfolg beauftragt, von der Durchsetzung des Einspruchs ausgeht.

Tipp:
Mit seiner Revision vor dem BGH blieb der Steuerberater erfolglos. Nehmen Sie grundsätzlich Rücksprache mit Ihren Mandanten und dokumentieren Sie diese ausreichend.

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