AFB News Artikel zum Thema Sicherheit und Recht

  • News
  • Registrierungs- und Versicherungspflicht für berufliche Betreuer kommt zum 01.01.2023

Registrierungs- und Versicherungspflicht für berufliche Betreuer kommt zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 tritt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) als Teil der umfangreichen Betreuungsreform in Kraft. Insbesondere auf die beruflichen Betreuer kommen einige Änderungen und neue Anforderungen hinzu, über die sie informiert sein sollten.

Das BtOG ersetzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz und geht noch darüber hinaus. So finden sich dort nicht nur Regelungen zur Zuständigkeit der Behörde, sondern insbesondere auch zu der Arbeit ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer. Ziel ist die Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuer und damit eine höhere Qualität bei rechtlicher Betreuung im Interesse der betreuten Menschen.

Maßgeblich für die beruflichen Betreuer sind die §§ 23 ff. BtOG, wonach diese sich zukünftig bei der Stammbehörde registrieren lassen müssen. Zur Registrierung müssen die Betreuer gem. § 23 Abs. 1 BtOG ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden vorweisen. Die Mindestversicherungssumme muss für jeden Versicherungsfall 250.000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 1 Million Euro betragen.

Für die bereits vor dem 1. Januar 2023 tätigen beruflichen Betreuer sieht § 32 BtOG die Möglichkeit einer vorläufigen Registrierung auf Antrag sowie Erleichterungen bei der Nachweisführung der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vor. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 gestellt werden muss. Für den Sachkundenachweis geht § 32 Abs. 2 BtOG davon aus, dass Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, über die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfügen. Alle übrigen bereits vor dem 1. Januar 2023 beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 1. Januar 2024 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nachzuweisen.

Ergänzend zu den §§ 23 ff. BtOG tritt zum 01.01.2023 die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV) in Kraft. Mit der BtRegV werden die Registrierungsvoraussetzung insbesondere für den Sachkundenachweis näher konkretisiert. Die Betreuer müssen unter anderem Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung und über die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht nachweisen. Auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, der Vermögenssorge, des Sozialrechts, der Sozial- und Hilfestrukturen werden verlangt. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs.

Berufliche Betreuer sollten sich daher dringend mit den Neuerungen der BtOG und der BtRegV befassen und prüfen, welche Maßnahmen sie zur erfolgreichen Registrierung ergreifen müssen.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Agnieszka Nabben

AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 49365-69
Fax: +49 211 49365-169
Email: agnieszka.nabben[at]afb24.de

Zurück zur Übersicht