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Risikobegrenzung - Dem Mandanten auf die Finger schauen

Begeht ein Mandant Steuerhinterziehung, kann dessen Steuerberater zum Ausgleich der Geldstrafe bzw. des Bußgeldes herangezogen werden. Das gilt nicht nur bei Beratungsfehlern.

Mit jeder Pflichtverletzung setzt sich der Steuerberater einem finanziellen Risiko aus, da er nach §§ 280 ff. BGB schadenersatzpflichtig ist. Bricht der Mandant steuerliche Rechtsvorschriften, obliegt dem Steuerberater ein entsprechender Hinweis. Dies gilt sogar bei Mandanten mit steuerrechtlichen Vorkenntnissen (BGH vom 15.04.2010, Az: IX ZR 189/99, DStR 2010,1695). In keinem Fall darf der Steuerberater der rechtswidrigen Behandlung eines steuerlich relevanten Sachverhalts folgen. Will der Mandant bspw. ungerechtfertigt Werbungskoten oder Betriebsausgaben geltend machen, muss der Steuerberater das Mandat bei Dissens niederlegen.

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