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Verkehr - Fahrlehrer darf während einer Ausbildungsfahrt mit dem Handy telefonieren

Sitzt ein Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt eines Fahrschülers, bei dem ein durch den Lehrer notwendiges Eingreifen nicht zu erwarten ist, auf dem Beifahrersitz, hat er nicht den Status eines Kraftfahrzeugführers. Das beschloss der Bundesgerichtshof am 23.09.2014 (4 StR 92/14).

Der Fall
Als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung wurde einem Fahrlehrer, der während der Ausbildungsfahrt eines Schülers auf dem Beifahrersitz saß, das Telefonieren ohne Freisprechanlage ausgelegt. Dagegen – und natürlich gegen die Bußgeldandrohung von 40 Euro – wehrte sich der Fahrlehrer mit der Argumentation, seine Fahrschülerin sei die Kraftfahrzeugführerin gewesen. Aufgrund ihrer ausreichenden Fahrpraxis hätte er voraussetzen können, dass ein plötzliches Eingreifen nicht notwendig würde.

Das Urteil
Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des Beschuldigten, dass er im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nicht Führer des Kraftfahrzeuges war, denn er musste nicht in die Lenk- oder Antriebsprozeduren eingreifen.  Die alleinige Möglichkeit eines Eingriffs hätte ihn in der konkreten Situation ebenso wenig zum Fahrzeugführer gemacht wie die technische Ausstattung des Fahrschulwagens mit zusätzlichen Gas- und Bremspedalen oder die Weisungsbefugnis gegenüber dem Schüler.

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