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Verkehr - Hände weg vom Handy bei rollendem Fahrzeug und eingeschaltetem Motor

Grundsätzlich darf der „Begleiter in allen Lebenslagen“ vom Führer eines Fahrzeugs nur bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor in die Hand genommen werden. Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend entschied so das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 (Az. 1 RBs 232/14).

Die Rechtsbeschwerde eines PKW-Führers gegen eine Geldbuße von 40 Euro, die wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Smartphones während der Fahrt verhängt worden war, lehnte das OLG HAMM entschieden ab. Denn der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend unterliegt auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobiltelefons Bestandteil dem § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fahrzeuglenker während der Fahrt zur Bewältigung der Fahraufgabe stets beide Hände frei haben. Dabei sei es völlig unerheblich, welche der zahlreichen Funktionen eines Mobiltelefons zur Anwendung kommen. Die Nutzung als Navigationstool sei davon ebenso betroffen wie das Telefonieren. 

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