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Verkehrsrecht - Offene Autotür beim Einparken gerammt: Wer ist schuld?

Wer beim Einparken in eine Parklücke die offene Tür eines Nachbarautos beschädigt, muss nicht zwangsläufig Schadenersatz leisten. Das Amtsgericht München hat für sein Urteil genau auf die Einzelfallumstände geschaut.

Der Fall: Unfall auf Supermarktparkplatz

Das Fahrzeug einer Frau war auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt, der Ehemann saß hinter dem Steuer. Ein zweiter Fahrer parkte in die Bucht links daneben ein und kollidierte mit der geöffneten Tür. Nach einer außergerichtlichen Regelung durch die Versicherungen macht die Besitzerin restliche Schadenersatzansprüche geltend.

Das Urteil

Vor dem Amtsgericht München widersprachen sich die Aussagen beider Parteien. So sagte die Klägerin, die Autotür sei mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, während der Beklagte aussagte, dass die Tür plötzlich vor ihm aufgestoßen wurde. Beiden Seiten konnte das Gericht hierzu – auch nach erwiesen unrealistischen Zeugenaussagen – keinen höheren Erkenntniswert zumessen. Dennoch vermochte das Gericht ein Urteil zu fällen: So habe der Fahrer des Klägerfahrzeugs schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, die im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen, ergo der Benutzung der Tür, einhergehe. Zwar war der Unfall nicht im öffentlichen Straßenraum geschehen, doch gerade auf einem Parkplatz sei eine grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeit auf diese Vorgänge geboten. So wurde die Klage abgewiesen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2021, Az. 343 C 106/21).

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