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Verkehrsrecht - Überholen unter Radfahrern: Wer ist schuld bei einem Unfall?

Die Schuldfrage bei einem Überhol-Unfall unter Radfahrern lässt sich nicht generell auf den Sicherheitsabstand reduzieren. Es kommt immer auch auf die Umstände an, sagt das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der Fall: Unsicherer Fahrer schwenkt aus

Ein Mann war mit dem Fahrrad auf einem Radweg in Oldenburg unterwegs, als ein zweiter Fahrer vor ihm aus einer Einfahrt auf den Radweg einfuhr – und dies langsam und unsicher. Als der hinter ihm Fahrende zum Überholen ansetzte, schwenkte der unsichere Fahrer sehr weit nach links aus, es kam zum Zusammenstoß und der Überholende stürzte. Da er eine verrenkte Schulter und einen Sehnenabriss davontrug und in der Folge eine längere Physiotherapie machen musste, verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies wies das Landgericht Oldenburg ab, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern beim Überholen nicht eingehalten habe.  

Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht Oldenburg in nächster Instanz sah das anders. Die Argumentation des Gerichts: Würde überall und generell ein solcher Abstand vorausgesetzt, käme dies quasi einem Überholverbot im gesamten Stadtgebiet gleich. Vielmehr gelte es, auf die Umstände im Einzelfall zu achten. So hätte der vorne Fahrende mit seinem Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Doch gleichzeitig habe der Kläger auch eine Mitschuld, da er hätte erkennen können, dass der andere unsicher fuhr. So wurde die Schuld 50/50 aufgeteilt, der Beklagte musste ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 U 121/21).

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