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Versicherungsrecht - Kasko-Versicherung: Versicherungsfall kann auch bei nicht vollständig klarem Sachverhalt eintreten

Für den Eintritt des Versicherungsfalls „Unfall“ muss der Hergang und Sachverhalt nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Es muss lediglich feststehen, dass die Schäden nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe trifft diese Entscheidung zur Beweislast.

Der Fall: Wildunfall oder nicht?

Weil er angeblich einem Tier ausweichen wollte, fuhr ein Autofahrer nachts in eine Leitplanke. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von rund 5.500 Euro, die er nach Abzug der Selbstbeteiligung von seiner Kaskoversicherung einforderte. Diese jedoch zog einen Sachverständigen hinzu, der zum Schluss kam, dass der vom Fahrer geschilderte Unfallhergang mindestens im Detail nicht zutreffend sein könne.

Das Urteil

Dies befand in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Karlsruhe als irrelevant. Denn der Autofahrer habe nachgewiesen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Eintrittspflicht der Versicherung vorgelegen hatten: Es war das versicherte Ereignis „Unfall“ eingetreten, und das auch an der angegebenen Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt. Damit habe er seine Beweispflicht als Versicherungsnehmer erfüllt. Weitere Details zum Hergang müsse er nicht erbringen, es obliege dem Versicherer, beispielsweise einen Vorsatz zu beweisen. So aber musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2021, Az. 12 U 333/30).

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