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Haftung - Aus dem Ruhestand als Geschäftsführer ausgeholfen: Verdeckte Gewinnausschüttung?

Im Sinne der Firma kurz zurückgekehrt: Wer aus seiner Altersversorgung heraus nochmal die Geschäftsführung übernimmt, sollte auf ein reduziertes Gehalt achten. Dann kann das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung geltend machen, so der Bundesfinanzhof.

Der Fall: Der Alte muss nochmal ran

Ein bereits im Ruhestand befindlicher Ex-Geschäftsführer eines Unternehmens wurde noch einmal zum Geschäftsführer bestellt, da seine Nachfolgerin in Konflikte mit Auftraggebern geraten war. Dazu wurde sein Monatsgehalt von vorher 8.000 Euro auf lediglich 1.000 Euro gesenkt, die Versorgungszahlungen von monatlich 2.300 Euro blieben unberührt. Das Finanzamt betrachtete diese Versorgungszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, wogegen der Geschäftsführer klagte.

Das Urteil

Und zwar erfolgreich. Sowohl das Finanzgericht München als auch später der Bundesfinanzhof befanden, dass die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung einem formellen und materiellen Fremdvergleich standhalte. Nicht nur sei die (Wieder-)Einstellung des Geschäftsführers allein im Firmeninteresse erfolgt, auch machten das Gehalt und die Versorgung im Streitjahr lediglich 26 Prozent der Gesamtbezüge des letzten Kalenderjahrs unter regulärer Vollbeschäftigung aus. Dies sei eindeutig nicht als verdeckte Gewinnausschüttung auszulegen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2023, Az. I R 41/19).

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