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Mietrecht - Schuldunfähigen Mieter kündigen? Unter besonderer Abwägung möglich!

Stört ein psychisch kranker und aus diesem Grund schuldunfähiger Mieter wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden, was auch zur Nichtvermietbarkeit der angrenzenden Wohnung führt, ist eine fristlose Kündigung möglich. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen weist aber auf sorgfältige Abwägung hin.

Der Fall: Fortlaufende Ruhestörung

In einem Mehrparteienhaus war ein psychisch kranker Mieter wiederholt durch stetige Ruhestörungen von Hausnachbarn aufgefallen. Die Folge waren mehrere Kündigungen anderer Mieter sowie eine Nichtvermietbarkeit der angrenzenden Wohnung. In Folge dieser Ereignisse hatte der Vermieter nach Abmahnung das Mietverhältnis fristlos gekündigt und eine Räumungsklage erhoben. Dagegen legte der Gekündigte Berufung ein.

Das Urteil

Beim Landgericht Dresden – und später auch beim Verfassungsgerichtshof Sachsen – blieb er damit erfolglos. Die Richter: In der Regel sei ein schuldhaftes Verhalten des Mieters für eine Kündigung erforderlich, ferner gelte gerade bei nicht oder nur eingeschränkt verantwortlich handelnden Personen eine sich aus dem Grundgesetz ergebende Toleranzpflicht. Doch könne auch bei Schuldlosigkeit die Zumutbarkeitsgrenze des Vermieters überschritten werden, insbesondere wenn sich – wie in diesem Fall – schon die erste Instanz umfassend mit den Grundrechten des Beklagten auseinandergesetzt habe (Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 30.08.2023, Az. 40-IV-23).

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