Oktober 2025

Arbeitsrecht - Arbeitsunfähig durch Tätowierung: Zahlt das jemand?

Wer sich tätowieren lässt, verstößt damit gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse. Bei resultierenden Entzündungen muss ein Arbeitgeber darum keine Entgeltfortzahlung leisten. So zumindest die Position des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Der Fall: Entzündeter Unterarm
Eine Arbeitnehmerin in einem Pflegeberuf ließ sich eine Tätowierung auf den Unterarm stechen. Die betreffende Stelle entzündete sich und die Frau wurde für mehrere Tage krankgeschrieben. Jedoch weigerte sich der Arbeitgeber, für diese Zeit eine Lohnfortzahlung zu leisten. Im folgenden Rechtsstreit argumentierte die Frau, sie träfe kein Verschulden an der Krankheit, es habe sich stattdessen ein Risiko verwirklicht, das bei lediglich ein bis fünf Prozent aller Tätowierungen auftrete.

Das Urteil
Der Fall ging vom erstinstanzlichen Amtsgericht Flensburg vor das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Und beide folgten der Argumentation nicht. Denn – so das Urteil – die Frau habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, da sie mit einer Entzündung habe rechnen müssen. Gerade die angegebene Quote von bis zu fünf Prozent von Fällen mit Komplikationen sei mitnichten völlig fernliegend. Im Medikamentensektor zähle etwa bei der Benennung von Wahrscheinlichkeiten von Nebenwirkungen die Spanne von über einem, aber unter zehn Prozent als „häufige“ Nebenwirkung. So befanden die Richter das Verhalten der Frau als groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse, was eine Lohnfortzahlung ausschließe (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284a/24).
 

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Stephanie Lübker
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