Wer über ein Leiharbeitsunternehmen bei einem anderen Arbeitgeber eingesetzt wird, hat nicht automatisch ein Recht auf dort gezahlte Inflationsausgleichszahlungen. Die Bedingungen erläutert auch in diesem Fall das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Fall: Arbeitnehmerin verlangt Inflationsausgleich
Eine Frau war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bis Ende Juli 2023 beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen verwies unter anderem auf die Tarifverträge für Leiharbeitende über Branchenzuschläge und Inflationsausgleich. Dazu hatte die Frau auch einen „Fragebogen zu Equal Pay und dem Branchenzuschlag ab dem 16. Einsatzmonat“ ausgefüllt. Als die Mitarbeitenden des sie beschäftigenden Betriebes im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro erhielten, ging sie jedoch leer aus. Diesen Betrag plus weitere 1.200 Euro wollte sie dann gerichtlich erstreiten. Denn zum einen bestünde durch den Fragebogen eine Equal-Pay-Vereinbarung und zum anderen sei durch den Tarifvertrag auch eine Berechtigung zum Erhalt eines im Januar 2024 ausgezahlten Ausgleichs entstanden, auch wenn das Arbeitsverhältnis dann schon beendet gewesen sei.
Das Urteil
Vom Arbeitsgericht Kiel ging der Fall zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, welches beide Ansinnen verwehrte. Einerseits stelle allein ein Fragebogen keine Equal-Pay-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dar, auch hätte die Frau die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den beim beklagten Unternehmen angestellten Mitarbeitern nicht vorgetragen. Dafür hätte sie einen Gesamtvergleich der Entgelte vorlegen müssen. Und auch was die Auszahlung nach Vertragsende betrifft, verneinte das Gericht. Hier sei tatsächlich nach Auslegung des Tarifvertrags ein zum Auszahlungszeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis nötig gewesen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2025, Az. 5 Sa 222d/24).
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