Oktober 2025

Mietrecht - Überraschung: Klausel zur Indexmiete im Vertrag versteckt

Wer als Mieter eine Mieterhöhung mit Verweis auf eine Indexmietklausel im Mietvertrag erhält, die jedoch unter „Sonstige Vereinbarungen“ verborgen ist und vornehmlich aus einem Paragraphenverweis besteht, kann gegen diese Klausel vorgehen.

Der Fall: Versteckte Indexmiete
Ein Mieter hatte von seinem Vermieter eine Mieterhöhung mit Verweis auf eine Indexmietvereinbarung erhalten. Die entsprechende Klausel fand der Mieter dann in seinem Mietvertrag erst in §16 „Sonstige Vereinbarungen“ und das in einem Kontext ohne Bezug zur Miethöhe. Ferner bestand die Klausel im Wesentlichen aus einem Verweis auf § 557b BGB, aber ohne dessen Inhalt zu erklären. Darum wehrte sich der Mieter gerichtlich gegen diese, von ihm als unwirksam eingeschätzte, Klausel.

Das Urteil
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Auffassung des Mieters. Denn eine so wesentliche Vertragsklausel müsse – so das Gericht – an einer hervorgehobenen und thematisch erwartbaren Stelle innerhalb des Vertrages zu finden sein. Durch die irreführende Platzierung sei sie überraschend und damit gemäß BGB nicht zum Vertragsbestandteil geworden. Außerdem verstoße sie gegen das Transparenzgebot, da sie lediglich auf den Paragraphen zur Indexmiete verweise, dem Mieter aber deren Bedeutung nicht verständlich mache (Landgericht Berlin II, Urteil vom 13.01.2025, Az. 63 S 138/24).

 

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