Arbeitnehmer haben ein Recht auf Datenauskunft. Doch endet das Arbeitsverhältnis mit einem gerichtlichen Vergleich, der auch eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, kann auch das Auskunftsrecht davon betroffen sein. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis.
Fall: Keine Auskunft mehr erhalten
Ein Arbeitnehmer stellte eine Auskunftsanfrage nach DSGVO in Bezug auf die von diesem gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Arbeitgeber beantwortete diese jedoch nicht. Als kurze Zeit später das Arbeitsverhältnis aus anderem Grund endete, gab es dazu einen gerichtlichen Vergleich, der auch eine umfassende Ausgleichsklausel beinhaltete. Diese legte fest, dass „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten“ seien. Dennoch wollte der Ex-Arbeitnehmer sein Recht über die Datenschutzaufsicht durchsetzen.
Das Urteil
Der Fall landete letztendlich beim Oberverwaltungsgericht Saarlouis, das sein Ersuchen verneinte. Es hielt das Auskunftsrecht nach DSGVO zwar für ein grundrechtsähnliches Recht, aber dennoch auch ein Freiheitsrecht – also auch selbstbeschränkbar. Heißt: Ein Verzicht sei möglich, solange er freiwillig und informiert erfolge. In diesem Fall erschien den Richtern die Formulierung der Ausgleichsklausel dafür klar und umfassend genug (Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 13.05.2025, Az. 2 A 165/24).
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