Dass die Bewohnenden einer Mietwohnung zum Lüften verpflichtet sind, ist weithin bekannt. Was aber darf vorausgesetzt werden, wenn es durch neue Fenster eine bauliche Veränderung gibt? Das Landgericht Landshut erläutert, was es für „sozial üblich“ hält.
Fall: Dichtere Fenster eingebaut
In eine Mietwohnung waren neue, dichtere Fenster eingebaut worden. Als es Jahre später zu einem Schimmelbefall kam, wies die Vermieterin auf die Notwendigkeit „verstärkten und richtigen Lüftens“ hin. Wiederum Jahre später gab es erneute Schäden, auf deren Basis die Mieterin aufgrund baulicher Mängel die Miete minderte und eine Schimmelbeseitigung verlangte. Der daraus resultierende Streit ging vor das Landgericht Landshut.
Das Urteil
Doch das Gericht verneinte das Ansinnen. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass bei zweimal täglichem Stoßlüften und gezielter Feuchtigkeitsabführung kein Schimmel entstanden wäre. So war der Schaden nicht auf Mängel der Wohnung zurückzuführen, sondern auf unzureichendes Verhalten der Mieterin, die – mangels eines vorgegebenen Lüftungskonzepts – zum sozial Üblichen verpflichtet gewesen sei. Ganz konkret: ein- bis zweimaliges Stoßlüften für etwa zehn Minuten sowie das Abführen von Feuchtespitzen, die etwa durch Duschen oder Kochen entstünden (Landgericht Landshut, Urteil vom 08.01.2025, Az. 15 S 339/23).
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