Dieser Beinbruch war ein Privatvergnügen: Wer sich als Geschäftsführer bei einer Veranstaltung verletzt, die schon als „Skitour“ mit „erholsamen Tagen“ angekündigt war, kann seine Verletzung nicht als Arbeitsunfall verstehen. Das Sozialgericht Hannover bleibt da klar.
Der Fall: Beinbruch auf der Piste
Der Geschäftsführer eines Unternehmens war von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen „Skitour“ in Österreich eingeladen worden. Im Programm der Kurzreise standen zwar an drei Vormittagen „Fachvorträge“, jedoch fielen diese kurzerhand alle aus. Die Teilnehmenden gestalteten daher ihre Zeit selbstständig, der Geschäftsführer schloss sich einer Skigruppe an. Eine der folgenden Abfahrten endete für ihn mit einem Beinbruch. Die Unfallversicherung wollte die entstandenen Kosten nicht übernehmen, man sah keinen Arbeitsunfall als gegeben an.
Das Urteil
Dieser Ansicht folgte beim anschließenden Rechtsstreit auch das Sozialgericht Hannover nicht. Auch wenn der klagende Verunfallte argumentierte, die Reise habe dem beruflichen Networking und Austausch gedient. Das Gericht sah keinen inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Allein schon die Einladung habe deutlich gemacht, dass es sich vorrangig um eine Veranstaltung mit Erholungscharakter gehandelt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger keine Pflicht erfüllt, die mit seiner Arbeit in Verbindung stehe (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 14.11.2025, Az. S 22 U 203/23).
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