Eine Vermietung für einen Preis, der den örtlichen Mietspiegel um mehr als 100% überschreitet, ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg „wucherähnlich“. Der Vermieter musste im vorliegenden Fall zurückzahlen.
Der Fall: Über 15 statt 7,35 Euro
Bei der Vermietung einer Wohnung war im Mietvertrag – unter der Angabe „für Abrechnungszwecke“ – eine Wohnfläche von 80 m2 vereinbart. Die tatsächliche Quadratmeterzahl des Grundrisses betrug jedoch nur knapp 56 m2. Daraus errechnete sich ein Preis pro Quadratmeter von 15,18 Euro, wobei die ortsübliche Miete laut Hamburger Mietspiegel nur 7,35 Euro betrug. So rügte der Kläger nach mehr als sechs Jahren Mietdauer die Höhe der Miete als Verstoß gegen die Mietpreisbremse und Wucher. Das erstinstanzliche Amtsgericht bestätigte diese Auffassung, worauf der Vermieter in Berufung ging.
Das Urteil
Doch auch das Landgericht Hamburg sah den Anspruch auf Rückzahlung als gerechtfertigt. Zwar erkannte es keinen „Wucher“ im Sinne von § 136 BGB, jedoch in der Tat ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ – was den gleichen Effekt hatte. Auch ohne einen Sachverständigen könne durch Vergleich mit dem Mietspiegel eine Überschreitung der ortsüblichen Miete von mehr als 100% erkannt werden. Die anzuwendende Grenze von 50% sei damit weit überschritten. Der Vermieter musste – inklusive Zinsen – über 40.000 Euro zurückzahlen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2025, Az. 307 S 8/25).
Rechtsschutzversicherung
Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Außerdem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.
