Januar 2026

Arbeitsrecht - Treppensturz bei Rufbereitschaft: Arbeitsunfall erst draußen!

Noch ein Sturz: Wer eine Tätigkeit mit Rufbereitschaft ausführt, kann einen Treppensturz im Mehrfamilienhaus auf dem Weg zum Notfalleinsatz nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Jedenfalls sieht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das so.

Der Fall: Abschlepper verunfallt
Ein Rentner, der jedoch weiterhin als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt war, hatte eine nächtliche Rufbereitschaft übernommen. Als er dabei zu einem Notfalleinsatz gerufen wurde, machte er sich auf den Weg und stürzte nach dem Verlassen seiner Wohnung die Treppe im Mehrfamilienhaus hinunter. Die Folge waren eine Gehirnerschütterung und ein etwa einwöchiger Krankenhausaufenthalt. Die Berufsgenossenschaft war jedoch nicht davon überzeugt, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.    

Das Urteil
Diese Einschätzung teilten das Berliner Sozialgericht und auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Das Argument: Das Heruntergehen auf der Treppe habe noch keinen direkten sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mannes – der versicherte Arbeitsweg beginne erst mit dem Verlassen der Haustür. Um Rechtssicherheit zu wahren, sei – zumindest bei aushäusigen Tätigkeiten – diese starre, leicht feststellbare Grenze erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 66.11.2025, Az. L 3 U 42/24).

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