Wer außen am Balkon seiner Mietwohnung ein Balkonkraftwerk zur Solarstromerzeugung anbringt, muss dies mit einer Versicherung und einer Sicherheitsleistung absichern. Das Amtsgericht Köln sieht ansonsten ein unzumutbares Risiko für den Vermieter.
Der Fall: Enkel montiert Balkonkraftwerk
Ein mit seiner Großmutter zusammenlebender volljähriger Mann hatte, ohne die Zustimmung der Vermieter einzuholen, vor dem Balkon der Wohnung ein Balkonkraftwerk aus zwei Solarpaneelen montiert. Auch auf mehrfache Aufforderung der Vermieter, das Kraftwerk wieder zu entfernen, reagierten beide nicht. So verklagte der Vermieter die Mieter mit Verweis auf die optische Veränderung seines Objekts sowie fehlende Absicherung. Diese verwiesen wiederum auf den zum Zeitpunkt bereits angekündigten – aber noch nicht umgesetzten – BGB-Anspruch auf Steckersolargeräte.
Das Urteil
Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Denn obgleich der Anspruch gemäß §554 BGB bestehe, sei es weiterhin Abwägungssache, ob dieser dem Vermieter zugemutet werden könne. Konkret sei aufgrund des hohen Schadenrisikos am Haus oder Dritten das Fehlen einer Versicherung und einer Sicherheitsleistung zu bemängeln. Gegenüber dieser fehlenden Absicherung musste der Anspruch zurückstehen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024, Az. 208 C 460/23).
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