Juli 2026

Mietrecht - Schlechte Idee: In die Terrassentür bohren!

Wer als Mieter Löcher zur Montage von Fliegengittern in eine Terrassentür bohrt, begeht eine Verletzung seiner Obhutspflicht. In einer Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Rheine wurden Kautionsansprüche und Schadenersatz aufgerechnet.

Der Fall: Löcher im Türrahmen
Die Mieter einer Wohnung mit Terrasse hatten zur Befestigung von Plissees sowie eines Fliegengitters Löcher in den Rahmen der Terrassentür gebohrt. Als sie auszogen, erklärten sich die Nachmieter bereit, die Einbauten zu übernehmen. Doch als es um die Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter ging, rechnete dieser Schadenersatzansprüche unter anderem wegen der Löcher im Rahmen auf. Der Streit landete beim Amtsgericht Rheine.

Das Urteil
Hier hatten die Mieter keinen Erfolg mit ihrer Klage auf Rückzahlung. Ein hinzugezogener Sachverständiger hatte die Löcher im Türrahmen zu einer nicht hinnehmbaren optischen Beeinträchtigung erklärt. Auch wenn die Tür nicht ausgetauscht werden musste, fielen dennoch zur Sanierung rund 1.450 Euro an. Ferner erklärte das Gericht, dass die Vereinbarung mit den Nachmietenden keine Haftungsübernahme für die bereits verursachte Beschädigung darstelle. Somit bestand kein Rückzahlungsanspruch der Mieter (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 04.12.2025, Az. 14 C 194/24).

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