Juli 2026

Haftung - Schlechte Straße: Muss die Stadt für Schlaglochunfall haften?

Bei einem Fahrradunfall durch ein bekanntes, nicht ausreichend behobenes Schlagloch auf einer Kreisstraße kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand vorliegen. Dass damit ein Schadenersatzanspruch entsteht, ist aber kein Automatismus. So das Landgericht Landau.

Der Fall: Sturz durch Schlagloch
Auf einer innerörtlichen Kreisstraße ohne Fahrradweg befand sich ein mehr als vier Zentimeter tiefes Schlagloch von „erheblicher Ausdehnung“. Hier kam es zu einem unglücklichen Zusammentreffen mit einem E-Bike-Fahrer, der stürzte. Er erlitt Kopfverletzungen, auch wurden Kleidung, Brille und Armbanduhr beschädigt. Dafür verlangte der Mann Schmerzensgeld respektive Schadenersatz vor dem Landgericht Landau.

Das Urteil
Jedoch ohne Erfolg. Die Richter ließen zunächst keine Zweifel daran, dass die Straße eindeutig in einem verkehrswidrigen und für Radfahrende gefährlichen Zustand gewesen sei. Erschwerend kam hinzu, dass die Gefahrenstelle lediglich provisorisch und nicht ausreichend beseitigt worden war, offenkundig ohne Nachkontrolle und erneute Sicherung. Eine klare Pflichtverletzung. Doch: Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar und gut umfahrbar gewesen, ferner habe der Verunfallte selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Die Abweisung der Klage ist damit eine Betonung der Eigenverantwortung (Landgericht Landau, Urteil vom 19.12.2025, Az. 3 O 186/23). 
 

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