Juli 2025

Verwaltungsrecht - Bewohnerparken: Auch mit ausländischer Zulassung!

Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist, spricht nicht gegen die Erteilung eines Bewohnerparkausweises in Deutschland. Damit weist das Verwaltungsgericht Gießen die Stadt Marburg in ihre Schranken.

Der Fall: Stadt verweigert Ausweis
Eine Studentin wohnte in Marburg in einem Gebiet mit Bewohnerparken und wollte für das von ihr genutzte Fahrzeug einen entsprechenden Parkausweis beantragen. Das Auto war im Besitz ihres Vaters, der es als tschechischer Staatsbürger in Tschechien zugelassen hatte. Die Stadtverwaltung lehnte aus diesem Grund die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ab: Eine ausländische Zulassung würde gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs in Deutschland sprechen, schließlich dürfe ein solches Fahrzeug hier nur vorübergehend am Verkehr teilnehmen.

Das Urteil
Damit kam die Stadt vor dem Verwaltungsgericht Gießen nicht durch. Nicht nur handele es sich bei der Antragstellerin um eine Anwohnerin, die das Fahrzeug dauerhaft nutze, auch greife das Argument nicht, dass das Fahrzeug nur vorübergehend am deutschen Straßenverkehr teilnehmen dürfe – denn die Klägerin hatte angegeben, dass sie das Auto in den Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Die Ablehnung des Bewohnerparkausweises laufe dem Zweck der städtischen Vorschriften zuwider, mit denen dem Anwohnerinteresse nach Abstellmöglichkeiten gedient werde, so das Gericht (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.11.2024, Az. 6 K 2830/24.GI).
 

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