Wer durch vertragswidriges Handeln eine Mietsache beschädigt, muss für den Schaden aufkommen. Das kann auch bei schuldlosem Verhalten gelten – etwa dem durch eine Ohnmacht ausgelösten Fallen in eine Glastür. Das Landgericht Berlin in einem „eher theoretischen“ Fall.
Der Fall: Mit Schwindel in die Glastür
In ihrer Mietwohnung erlitt eine Frau einen nicht vorhersehbaren Schwindelanfall und stürzte rückwärts in eine Glastür, die so beschädigt wurde. Als sie von der Vermieterin eine Reparatur der Tür verlangte, blieb sie mit diesem Ansinnen erfolglos. Der Streit ging vor das Berliner Landgericht.
Das Urteil
Dort stellten die Richter fest: Objektiv wurde die Tür durch eine Verletzung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache beschädigt. Der Mieterin sei zwar kein subjektives Verschulden nachzuweisen – und auch keine Fahrlässigkeit ¬¬– jedoch liege ein Fall von „schuldlos vertragswidrigem Handeln vor“. Das Gericht selbst nannte den vorliegenden Fall „eher theoretisch“, eine Haftung der Mieterin sei aber nicht ausgeschlossen. Explizit von der Haftung ausgenommen seien Schäden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstünden (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2023, Az. 64 S 81/23).
Rechtsschutzversicherung
Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Außerdem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.