Auch wenn ein Räumungsprozess einer Büroimmobilie läuft, kann ein Vermieter dem Mieter nicht einfach das Wasser abstellen. Solange die Miete und Betriebskosten gezahlt werden, kann der Mieter sich per einstweiliger Verfügung wehren – so das Oberlandesgericht Hamburg.
Der Fall: Wasser stopp!
Bei einem Streit zwischen Mieter und Vermieter von Büroräumlichkeiten ging es um eine außerordentliche Kündigung. Aufgrund angeblicher Vertragsverstöße verlangte der Vermieter die Räumung – und stellte dem Mieter während des Räumungsprozesses das Wasser ab. Das ließ dieser nicht auf sich sitzen und verlangte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung die Versorgungs-Wiederherstellung.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht erzielte er damit einen Erfolg. Solange der Mieter weiterhin die vereinbarte Miete und die Nebenkosten bezahle, könne er die Wiederherstellung der Versorgung verlangen, so das Gericht. Es sei unerheblich, aus welchem Grund der Mietvertrag geendet habe, gerade im Bereich der Gewerbevermietung können sich dennoch nachvertragliche Pflichten für den Vermieter ergeben. Diese können aus besonderen Belangen des Mieters resultieren – etwa, wenn eine Versorgungssperre für einen Schaden bei der Betriebsführung sorge (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.2025, Az. 4 U 95/24).
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