Wer als Betrieb kein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit hat, kann in einem Streit um Überstunden das Nachsehen haben. Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zeigt das eindrucksvoll.
Der Fall: Keine Arbeitszeit erfasst
Eine Frau, die mehr als elf Jahre in einer Autowerkstatt als Lageristin tätig war, hatte ihre Anstellung gekündigt. In diesem Zuge wollte sie ihre Überstunden bezahlt bekommen, da vertraglich nur 24 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart gewesen waren, sie aber regelmäßig täglich neun Stunden gearbeitet habe, plus Samstagsarbeit nach Vereinbarung. Insgesamt seien so deutlich über 3.300 Überstunden angefallen. Der Arbeitgeber verneinte das Ansinnen.
Das Urteil
Der Fall ging vor das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, wo die Arbeitnehmerin Recht bekam. Sie hatte – nach Ansicht des Gerichts – schlüssig erläutert, zu welchen Zeiten sie wieviel gearbeitet hatte, und dass diese Überstunden vom Unternehmen veranlasst worden waren. Die Werkstatt hatte hingegen keinerlei Aufzeichnungen der Arbeitszeit angefertigt und konnte so ihrer Erwiderungslast nicht nachkommen. So lag eine Arbeitsschutzverletzung vor – und der Arbeitgeber musste zahlen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2024, Az. 4 SLa 52/24).
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